Finanzierungshilfen

Kostenträger

Kraftfahrzeughilfen können als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) betrachtet werden, wenn mit einem Fahrzeug eine bestehende Wegeunfähigkeit ausgeglichen wird bzw. damit Menschen mit Behinderungen ihren Arbeitsplatz oder Ausbildungsort erreichen können.

Mögliche Leistungen:

  • finanzielle Zuschüsse für den Kauf eine Kraftfahrzeuges
  • Kostenübernahme für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen wie beispielsweise Automatikgetriebe, Lenkhilfen, spezielle Sitzhilfen etc.
  • Zuschüsse zum Führerscheinerwerb

Voraussetzungen für die Leistung:

  • aus gesundheitlichen Gründen dauerhaftes angewiesen sein auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges
  • Fähigkeit, das Fahrzeug selbst zu führen oder Gewährleistung, dass eine Vertrauensperson fährt

Als Leistungserbringer können dann Reha-Träger oder Integrationsämter in Frage kommen.

Ungünstige oder fehlende Verkehrsverbindungen allein reichen für eine Leistungsberechtigung nicht aus. Außerdem ist eine LTA bei geringfügiger Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit nicht möglich.

Kraftfahrzeughilfen werden mit Ausnahme der Zusatzausstattung einkommensabhängig erbracht.

Wir haben für Sie die eventuell zuständigen Kostenträger zusammengestellt:

  • Agentur für Arbeit
  • BfA/LVA (Rentenversicherungsträger)
  • LWV (Integrationsamt/Hauptfürsorgestelle)
  • Gesetzliche Unfallversicherungen
  • Sozialämter
  • Haftpflichtversicherungen
  • Orthopädische Versorgungsstelle
  • Berufsgenossenschaften
  • Krankenkassen (für Schwenksitze)
  • Jugendämter
  • lvr.de (Finanzierung, Ausgleichszahlungen, Soziales)
  • idm-stiftung.de (Finanzierung, technische Hilfestellung und Beratung)
  • Stiftungenverzeichnis (Stiftungen und Spendenorganisationen)
  • dias.de (Finanzierung, Integration, Barrierefreiheit)

 
Finanzierungshilfen des Sozialhilfeträgers zur Wiedereingliederung

Für nicht berufstätige oder nicht in einer Ausbildung stehende Menschen mit Behinderung ist die Unterstützung bei der Anschaffung eines geeigneten Fahrzeuges nicht ganz ausgeschlossen, sofern sie Auf Grund der Schwere der Behinderung auf die Nutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind.
In diesem Fall sind die Träger der Sozialhilfe (Sozialamt) zuständig, auch wenn diese nach SGB IX die Kraftfahrzeughilfe als Rehabilitationsträger vorrangig für Berufstätige leisten sollen.
Es handelt sich dann um Leistungen im Rahmen der sozialen Eingliederung behinderter Menschen, bei der das Bundessozialhilfegesetz ausdrücklich die mögliche Gewährung eines Zuschusses oder Darlehns für den Erwerb der Fahrerlaubnis sowie die Beschaffung eines geeigneten Fahrzeuges vorsieht.

Hierfür ist allerdings die absolut schlüssige Argumentation für die Kostenübernahme mehr noch als bei allen anderen Kostenträgern notwendig, da z.B. auch der öffentliche Personennahverkehr zunehmend für Menschen mit Behinderung nutzbar und auch speziell in Städten Fahrdienste immer größere Verbreitung finden. Die Notwendigkeit zur Nutzung eines eigenen Fahrzeuges muss deutlich zu ersehen sein. Ausschlaggebend sind hier die Lebensumstände im Einzelfall, wie auch die Einkommens- und Vermögenssituation des Hilfesuchenden.

Die Kosten für besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte müssen nach § 9 der Verordnung zu § 47 BSHG auf jeden Fall übernommen werden, unabhängig davon, ob Hilfe zur Beschaffung eines Fahrzeuges bewilligt wurde. Nach § 10 der Verordnung nach § 47 BSHG können auch die Kosten für die Erlangung der Fahrerlaubnis, die Instandhaltung des Fahrzeuges und die Betriebskosten übernommen werden.